Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22dArtikel 2, Paragraph 22 d
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Aufgaben
§ 22d.Paragraph 22 d,
(1)Absatz eins,Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.
Insbesondere sollen sie
Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,
bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
(2)Absatz 2,Die in § 22c genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.Die in Paragraph 22 c, genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.
Schlagworte
Informationstechnologie, Sicherheitsplan, Krisenplan, Krisenfall, Öffentlichkeitsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
NOR40271115